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Gebühren

Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen darf sind durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG (http://bundesrecht.juris.de/rvg/) detailliert geregelt.

Höhere Gebühren dürfen nur im Rahmen einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung erhoben werden. Normalerweise ist es auch unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorsieht (§49b der Bundesrechtsanwaltsordnung).

Bei reinen beratenden Tätigkeiten sollen Honorarvereinbarungen (z.B. Zeithonorar, Pauschalhonorar) getroffen werden.

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt also bei der Abrechnung seiner Tätigkeit an das RVG gebunden. Dessen Einzelheiten hier darzustellen, würde aber den Rahmen sprengen.

Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden Gebühren vor allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem Gegenstandswert richten.

Gerne informiere ich Sie aber bereits im ersten Gespräch über die voraussichtliche Höhe des Honorars und bei Rechtsstreitigkeiten über das Kostenrisiko.

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat Hilfestellungen:

  • im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe.
  • bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte Prozesskostenhilfe


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